Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 213

§ 213 – Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung

Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. Die Solvabilitätskapitalanforderung ist nach der Rechtsverordnung zu § 217 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.

Kurz erklärt

  • Kleine Versicherungsunternehmen müssen immer genug Eigenmittel haben.
  • Die Eigenmittel müssen mindestens der Solvabilitätskapitalanforderung entsprechen.
  • Die Solvabilitätskapitalanforderung wird nach einer bestimmten Rechtsverordnung berechnet.
  • Ein Drittel dieser Anforderung ist die Mindestkapitalanforderung.
  • Diese Regelung sorgt für finanzielle Stabilität der kleinen Versicherungsunternehmen.